| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 02.07.2021 bis 31.08.2026 (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. |
In Kraft seit: 01.09.2026 Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz § 3 wird neu gefasst und damit an die Musterbauordnung angepasst. Zentral ist der Entfall des bisherigen Absatz 2, der in Satz 1 bisher zur Wahrung der Belange die umfassende Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorsah: Künftig ist ausschließlich die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erlassen wird, zu beachten. § 3 beinhaltet die materiell-rechtliche Grundnorm und damit die materiell-rechtliche Generalklausel für das gesamte Bauordnungsrecht im Land Nordrhein-Westfalen. Die Einhaltung der Generalnorm ist grundsätzlich nur im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab, nicht jedoch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Als materiell-rechtliche Generalnorm entfaltet sie jedoch Wirkung für alle Vorhaben, die dem Bauordnungsrecht unterliegen. In der bisherigen Fassung des § 3 Absatz 2 sah Satz 1 vor, dass die der Wahrung der Belange der Generalnorm dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Für die allgemein anerkannten Regeln der Technik existiert keine gesetzliche Legaldefinition: Das Reichsgericht hat im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Baugefährdung (aktuell § 319 StGB, damals § 330 StGB) im Jahre 1910 die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert: „Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn Sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, feststeht, so wie durchweg bekannt und auf Grund der praktischen Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist.“ Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezeichnen daher diejenigen technischen Prinzipien und Lösungen, die von der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, sich bei der Mehrheit der Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben und in der Praxis erprobt wurden und sich bewährt haben (vergleiche BVerfG, Beschl. V. 8.81978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 49, 89, 135; BVerwG, Urt. v. 25. 9.1992 – BVerwG 8 C 28.90 – Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 und Beschl. V. 4. 8.1992 – BVerwG 4 B 150.92 – Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9). DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken (vergleiche BVerwG – Bschl. v. 30.9.1996 – 4 B 175.96, BauR 1997, 290). Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt und entscheiden grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte (vergleiche BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – BVerwG 4 C 33-35.83 – BVerwGE 77, 285). Zur Wahrung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich des Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits-, Verbraucherschutzes und der Bauwerkssicherheit können die jeweiligen Interessenskreise ihre Meinung in die Normungsarbeit gebündelt einbringen. Nach der in der DIN 820 geregelten Verfahrensweise zur Erstellung von DIN-Normen sollen DIN-Normen dokumentieren, welche technischen Regeln anerkannt und in der Praxis tatsächlich genutzt werden (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000 [3001]). Gegenstand einer DIN-(Bau-)Norm ist danach eine häufig wiederkehrende Bauaufgabe, durch deren Normung unter Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen eine möglichst gute, vollkommene, einfache und billige Lösung erreicht werden soll. Nach der Judikatur des Reichsgerichts handelt es sich hierbei um einen deskriptiven Vorgang, der eine bewährte und von Wissenschaft und Praktikern akzeptierte und als richtig und notwendig erkannte Praxis als technische Regel verschriftlicht (siehe oben, Urteil vom 11. Oktober 1910 – IV C 644/10 – RGSt 44, 76/79). Rechtsprechung und Praxis gehen infolge von einer rechtlich widerlegbaren Vermutung aus, wonach DIN-Normen ihrem Wesen nach anerkannte Regeln der Technik sind, die im zivilrechtlichen Kontext die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigen (statt aller BGH, NJW 2013, 2271 [2272] m.W.N. unter Verweis auf Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1967 m. w. N.). Dieser Annahme dürfte – zumindest in Teilen -zwischenzeitlich die geänderte Normungspraxis des DIN und anderer nichtstaatlicher Regelsetzer entgegenstehen: Mit dem zunehmenden Rückzug des Staates aus der privaten Normung, einem gleichzeitig verstärkten Engagement von Industrie und Wissenschaft sowie einer Fortschreitenden Europäisierung der Normungsarbeit entwickelt sich die Normungspraxis weg von einer deskriptiven hin zu einer regelsetzenden Normung, deren Ergebnis den Stand der Wissenschaft oder den Stand der Technik wiedergeben mag, die der Mehrheit der Praktikern aber weder bekannt, noch in der Praxis erprobt ist und sich auch nicht allgemein bewährt hat und damit nicht länger die grundsätzliche Vermutung einer allgemein anerkannten Regel der Technik rechtfertigt. Demzufolge entstand in der öffentlichen Wahrnehmung zuletzt vermehrt der Eindruck, dass eine sich verselbständigende Normungspraxis mit ursächlich für steigende Baugestellungskosten ist. Festzustellen war, dass unter anderem den in den Gremien mehrheitlich vertretenen Interessensverbänden der Herstellerseite der gesamtgesellschaftliche Konsens, wonach gegen staatliche Regelsetzung privat nicht genormt werden kann, in Abrede gestellt, der derzeitige Normungsablauf zur Schaffung von Sondervorteilen genutzt und in das sicherheitsrechtliche Kompetenzgefüge eingriffen wird. Entgegen der historischen Praxis bilden DIN-Normen demnach heute nicht mehr regelmäßig die allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. Die der Rechtsprechung des BGH zugrundeliegenden Annahme eines entsprechenden typisierten Sachverhalts, der eine Vermutung zugunsten einer allgemein anerkannten Regel der Technik rechtfertig, ist entfallen (vergleiche Busse/Kraus/Hofer, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 81a Rn. 62-73, beck-online; ebenso kritisch Halstenberg BauR 2017, 356 [360] m. w. N.). Zukünftig sollte vermehrt am Einzelfall entschieden werden, ob eine DIN-Norm tatsächlich den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aufgrund des Harmonisierungsgegenstand der Bauproduktenverordnung ist jedenfalls für DIN EN Normen die Grundlage entzogen, nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Vermutung auszulösen, eine anerkannte Regel der Technik wiederzugeben (zutreffend Halstenberg, BauR 2017, 356 [378]). Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Rechtsprechung DIN-Normen lediglich „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“ sind. Mit seinem Urteil vom 5. März 2024 (Rs. C-588/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass europäisch harmonisierte Normen, die Standards für Produkte festlegen, Bestandteil des EU-Rechts sind und somit frei und kostenlos zugänglich sein müssen. Nicht entschieden ist dagegen die bislang ungeklärte Frage, ob auch nationale technische Normen (zum Beispiel DIN-Normen) ebenfalls kostenlos und frei zugänglich sein müssen. Denn der Europäische Gerichtshof hat dies nur für europäisch harmonisierte Normen bejaht. Die mit dem Urteil des Reichsgerichtes aus 1910 benannte Voraussetzung, dass „„eine technisch anerkannte Regel [vorliegt], wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, feststeht, so wie durchweg bekannt [,,,]“ ist, kann jedenfalls für die Summe des heutigen über private Organisationen geschaffenen Normwerkes nicht mehr bejaht werden. Vielen am Bau Beteiligten, sowohl auf der Seite der Entwurfsplanenden als auch der Behörden, ist das umfassende, in Teilen widersprüchliche, kleinteilige Regelwerk nicht (mehr) durchweg bekannt, da nationale Normen oftmals nicht frei und kostenlos zugänglich gemacht werden. Die Länder und der Bund haben diese Problematik erkannt und wollen der Entwicklung aufgrund der einhergehenden Verunsicherung in der Bauwirtschaft und den damit verbundenen Kostenfolgen unter anderem durch Schaffung einer Normkontrollstelle Bau begegnen (vergleiche „Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund, Ländern. und Kommunen“, Ergebnisse des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt, Seite 12; so auch im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, 5. Mai 2025). § 88 Absatz 1 Satz 1 sieht daher vor, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik nur noch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln gelten. Die VV TB nehmen die sicherheitsrelevanten Regelungen für den „Bau“ auf und bilden somit das gesetzliche Mindestmaß im Hinblick auf das Einhalten von technischen Regelungen bei der Umsetzung von Vorhaben ab. Damit erfolgt zugleich eine erhebliche Erleichterung für den Bauprozess im Sinne eines Bürokratierückbaus. § 3 Absatz 2 Satz 2 in der bisherigen Fassung beinhaltete die Regelung, dass von den in der VV TB enthaltenen Regelungen abgewichen werden kann, wenn die andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen erfüllt. § 88 Absatz 1 beinhaltet dieses bereits heute, so dass auch auf § 3 Absatz 2 Satz 2 verzichtet werden kann. In der Folge entfällt in § 3 die Absatzbezeichnung. In § 3 wird des Weiteren auf den Halbsatz über die Geltung der Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verzichtet: Die Grundanforderungen, welche Anhang I der VO (EU) Nr. 305/11 an Bauprodukte und bauliche Anlagen stellt, wirken sich nach § 2 Absatz 11 auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 aus und sind unter Beachtung der EU-rechtlichen Schutz- und Harmonisierungsstandards zu beurteilen. Welche konkreten Anforderungen in Bezug auf die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten gelten, ist in einem gesonderten, auf Bauprodukte und Bauarten bezogenen, deren Zulassung, Verwendung bzw. Anwendung regelnden Teil der Bauordnung in Einzelvorschriften konkretisiert. |
3. Änderungsgesetz § 3 wird neu gefasst und damit an die Musterbauordnung angepasst. Zentral ist der Entfall des bisherigen Absatz 2, der in Satz 1 bisher zur Wahrung der Belange die umfassende Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorsah: Künftig ist ausschließlich die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die durch die oberste Bauaufsichtsbehörde erlassen wird, zu beachten. § 3 beinhaltet die materiell-rechtliche Grundnorm und damit die materiell-rechtliche Generalklausel für das gesamte Bauordnungsrecht im Land Nordrhein-Westfalen. Die Einhaltung der Generalnorm ist grundsätzlich nur im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsmaßstab, nicht jedoch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Als materiell-rechtliche Generalnorm entfaltet sie jedoch Wirkung für alle Vorhaben, die dem Bauordnungsrecht unterliegen. In der bisherigen Fassung des § 3 Absatz 2 sah Satz 1 vor, dass die der Wahrung der Belange der Generalnorm dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Für die allgemein anerkannten Regeln der Technik existiert keine gesetzliche Legaldefinition: Das Reichsgericht hat im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Baugefährdung (aktuell § 319 StGB, damals § 330 StGB) im Jahre 1910 die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik wie folgt definiert: „Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn Sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, feststeht, so wie durchweg bekannt und auf Grund der praktischen Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist.“ Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezeichnen daher diejenigen technischen Prinzipien und Lösungen, die von der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, sich bei der Mehrheit der Praktikerinnen und Praktiker durchgesetzt haben und in der Praxis erprobt wurden und sich bewährt haben (vergleiche BVerfG, Beschl. V. 8.81978 – 2 BvL 8/77 – BVerfGE 49, 89, 135; BVerwG, Urt. v. 25. 9.1992 – BVerwG 8 C 28.90 – Buchholz 401.64 § 7 AbwAG Nr. 2 und Beschl. V. 4. 8.1992 – BVerwG 4 B 150.92 – Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9). DIN-Vorschriften und sonstige technische Regelwerke kommen hierfür als geeignete Quellen in Betracht. Sie haben aber nicht schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik und begründen auch keinen Ausschließlichkeitsanspruch. Als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken (vergleiche BVerwG – Bschl. v. 30.9.1996 – 4 B 175.96, BauR 1997, 290). Die Normausschüsse des Deutschen Instituts für Normung sind pluralistisch zusammengesetzt und entscheiden grundsätzlich nach dem Mehrheitsprinzip. Ihnen gehören auch Vertreter bestimmter Branchen und Unternehmen an, die ihre Eigeninteressen einbringen. Die verabschiedeten Normen sind nicht selten das Ergebnis eines Kompromisses der unterschiedlichen Zielvorstellungen, Meinungen und Standpunkte (vergleiche BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 – BVerwG 4 C 33-35.83 – BVerwGE 77, 285). Zur Wahrung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele im Bereich des Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits-, Verbraucherschutzes und der Bauwerkssicherheit können die jeweiligen Interessenskreise ihre Meinung in die Normungsarbeit gebündelt einbringen. Nach der in der DIN 820 geregelten Verfahrensweise zur Erstellung von DIN-Normen sollen DIN-Normen dokumentieren, welche technischen Regeln anerkannt und in der Praxis tatsächlich genutzt werden (vgl. Seibel, NJW 2013, 3000 [3001]). Gegenstand einer DIN-(Bau-)Norm ist danach eine häufig wiederkehrende Bauaufgabe, durch deren Normung unter Auswertung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen eine möglichst gute, vollkommene, einfache und billige Lösung erreicht werden soll. Nach der Judikatur des Reichsgerichts handelt es sich hierbei um einen deskriptiven Vorgang, der eine bewährte und von Wissenschaft und Praktikern akzeptierte und als richtig und notwendig erkannte Praxis als technische Regel verschriftlicht (siehe oben, Urteil vom 11. Oktober 1910 – IV C 644/10 – RGSt 44, 76/79). Rechtsprechung und Praxis gehen infolge von einer rechtlich widerlegbaren Vermutung aus, wonach DIN-Normen ihrem Wesen nach anerkannte Regeln der Technik sind, die im zivilrechtlichen Kontext die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigen (statt aller BGH, NJW 2013, 2271 [2272] m.W.N. unter Verweis auf Pastor, in: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 1967 m. w. N.). Dieser Annahme dürfte – zumindest in Teilen -zwischenzeitlich die geänderte Normungspraxis des DIN und anderer nichtstaatlicher Regelsetzer entgegenstehen: Mit dem zunehmenden Rückzug des Staates aus der privaten Normung, einem gleichzeitig verstärkten Engagement von Industrie und Wissenschaft sowie einer Fortschreitenden Europäisierung der Normungsarbeit entwickelt sich die Normungspraxis weg von einer deskriptiven hin zu einer regelsetzenden Normung, deren Ergebnis den Stand der Wissenschaft oder den Stand der Technik wiedergeben mag, die der Mehrheit der Praktikern aber weder bekannt, noch in der Praxis erprobt ist und sich auch nicht allgemein bewährt hat und damit nicht länger die grundsätzliche Vermutung einer allgemein anerkannten Regel der Technik rechtfertigt. Demzufolge entstand in der öffentlichen Wahrnehmung zuletzt vermehrt der Eindruck, dass eine sich verselbständigende Normungspraxis mit ursächlich für steigende Baugestellungskosten ist. Festzustellen war, dass unter anderem den in den Gremien mehrheitlich vertretenen Interessensverbänden der Herstellerseite der gesamtgesellschaftliche Konsens, wonach gegen staatliche Regelsetzung privat nicht genormt werden kann, in Abrede gestellt, der derzeitige Normungsablauf zur Schaffung von Sondervorteilen genutzt und in das sicherheitsrechtliche Kompetenzgefüge eingriffen wird. Entgegen der historischen Praxis bilden DIN-Normen demnach heute nicht mehr regelmäßig die allgemein anerkannten Regeln der Technik ab. Die der Rechtsprechung des BGH zugrundeliegenden Annahme eines entsprechenden typisierten Sachverhalts, der eine Vermutung zugunsten einer allgemein anerkannten Regel der Technik rechtfertig, ist entfallen (vergleiche Busse/Kraus/Hofer, 156. EL Dezember 2024, BayBO Art. 81a Rn. 62-73, beck-online; ebenso kritisch Halstenberg BauR 2017, 356 [360] m. w. N.). Zukünftig sollte vermehrt am Einzelfall entschieden werden, ob eine DIN-Norm tatsächlich den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Aufgrund des Harmonisierungsgegenstand der Bauproduktenverordnung ist jedenfalls für DIN EN Normen die Grundlage entzogen, nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Vermutung auszulösen, eine anerkannte Regel der Technik wiederzugeben (zutreffend Halstenberg, BauR 2017, 356 [378]). Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Rechtsprechung DIN-Normen lediglich „private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter“ sind. Mit seinem Urteil vom 5. März 2024 (Rs. C-588/21) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass europäisch harmonisierte Normen, die Standards für Produkte festlegen, Bestandteil des EU-Rechts sind und somit frei und kostenlos zugänglich sein müssen. Nicht entschieden ist dagegen die bislang ungeklärte Frage, ob auch nationale technische Normen (zum Beispiel DIN-Normen) ebenfalls kostenlos und frei zugänglich sein müssen. Denn der Europäische Gerichtshof hat dies nur für europäisch harmonisierte Normen bejaht. Die mit dem Urteil des Reichsgerichtes aus 1910 benannte Voraussetzung, dass „„eine technisch anerkannte Regel [vorliegt], wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind, feststeht, so wie durchweg bekannt [,,,]“ ist, kann jedenfalls für die Summe des heutigen über private Organisationen geschaffenen Normwerkes nicht mehr bejaht werden. Vielen am Bau Beteiligten, sowohl auf der Seite der Entwurfsplanenden als auch der Behörden, ist das umfassende, in Teilen widersprüchliche, kleinteilige Regelwerk nicht (mehr) durchweg bekannt, da nationale Normen oftmals nicht frei und kostenlos zugänglich gemacht werden. Die Länder und der Bund haben diese Problematik erkannt und wollen der Entwicklung aufgrund der einhergehenden Verunsicherung in der Bauwirtschaft und den damit verbundenen Kostenfolgen unter anderem durch Schaffung einer Normkontrollstelle Bau begegnen (vergleiche „Gemeinsame Wohnraumoffensive von Bund, Ländern. und Kommunen“, Ergebnisse des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt, Seite 12; so auch im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD, 5. Mai 2025). § 88 Absatz 1 Satz 1 sieht daher vor, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik nur noch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln gelten. Die VV TB nehmen die sicherheitsrelevanten Regelungen für den „Bau“ auf und bilden somit das gesetzliche Mindestmaß im Hinblick auf das Einhalten von technischen Regelungen bei der Umsetzung von Vorhaben ab. Damit erfolgt zugleich eine erhebliche Erleichterung für den Bauprozess im Sinne eines Bürokratierückbaus. § 3 Absatz 2 Satz 2 in der bisherigen Fassung beinhaltete die Regelung, dass von den in der VV TB enthaltenen Regelungen abgewichen werden kann, wenn die andere Lösung in gleicher Weise die allgemeinen Anforderungen erfüllt. § 88 Absatz 1 beinhaltet dieses bereits heute, so dass auch auf § 3 Absatz 2 Satz 2 verzichtet werden kann. In der Folge entfällt in § 3 die Absatzbezeichnung. In § 3 wird des Weiteren auf den Halbsatz über die Geltung der Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verzichtet: Die Grundanforderungen, welche Anhang I der VO (EU) Nr. 305/11 an Bauprodukte und bauliche Anlagen stellt, wirken sich nach § 2 Absatz 11 auf die Anforderungen nach § 3 Satz 1 aus und sind unter Beachtung der EU-rechtlichen Schutz- und Harmonisierungsstandards zu beurteilen. Welche konkreten Anforderungen in Bezug auf die Verwendung von Bauprodukten und die Anwendung von Bauarten gelten, ist in einem gesonderten, auf Bauprodukte und Bauarten bezogenen, deren Zulassung, Verwendung bzw. Anwendung regelnden Teil der Bauordnung in Einzelvorschriften konkretisiert. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 02.07.2021 bis 31.08.2026 (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. |
In Kraft seit: 01.09.2026 Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz |
3. Änderungsgesetz |
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Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 (3) Für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend |
In Kraft seit: 02.07.2021 Begründung aufklappen1. Änderungsgesetz |
1. Änderungsgesetz |