| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.09.2026 (1) Bei der Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich ist die Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.09.2026 (2) Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a des Baugesetzbuches erforderlich, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde unverzüglich zur Entscheidung über ihre Zustimmung auf. In diesem Fall endet die Frist zur Entscheidung nach § 74 Absatz 2 sowie die Frist über den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 frühestens einen Monat nach dem Eingang der Entscheidung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.09.2026 (3) Absatz 2 gilt für Vorhaben, zu denen die Zustimmung der Gemeinde nach § 246e Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 36a des Baugesetzbuches erforderlich ist, entsprechend. In den Fällen des § 246e Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Baugesetzbuches kann die Bauaufsichtsbehörde den Lauf der Frist des § 74 Absatz 2 oder § 74 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 aufheben, wenn die Wahrung der Frist auch bei sachgerechter Beschleunigung nicht möglich erscheint. |
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In Kraft seit: 01.09.2026 (4) Die Bauaufsichtsbehörde informiert die Bauherrschaft unverzüglich über ein |