| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 18 Absatz 1 nachgewiesen ist. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026 (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 71 Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der antragstellenden Person zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 71 Absatz 1 Satz 7 und 8 gelten entsprechend. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und die Ausführungszeit vorschreiben. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2023 (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. |
In Kraft seit: 01.01.2024 (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf Antrag in Textform in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. |