| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 (1) Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (1) Für Nutzungseinheiten wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz Die grundsätzliche Forderung, stets zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorzuhalten, beruht auf der Tatsache, dass Brandschutzkonzepte nur zum Schutz vor zufällig entstandenen Brandursachen dienen können. Das heißt, es kann in der Systematik der von baurechtlichen Vorschriften bedachten und regelbaren Brand- und Rauchfällen immer nur von einer Entstehungsbrandquelle, von der aus sich Feuer und Rauch ausbreitet, ausgegangen werden (sogenanntes „Einbrandherdszenario“).
Wie bisher gilt, dass ein zweiter Rettungsweg in Geschossen ohne Aufenthaltsräume nicht vorhanden sein muss, da in diesen Geschossen nur von einer kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthaltszeit ausgegangen werden muss. Diese Regel stellt die Umkehrung zu § 33 Absatz 1 Satz 1 dar, in dem zwei Rettungswege für Geschosse mit Aufenthaltsräumen gefordert werden. Ein Dachboden in einem Einfamilienhaus, der ausschließlich Lagerzwecken dient oder keiner Aufenthaltsnutzung zugeführt werden kann, ist von der Forderung aus § 33 Absatz 1 Satz 1 nicht betroffen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Hohlräume nach § 2 Absatz 7 Satz 2, da diese per definitionem von Geschossen unterschieden werden und die Forderung voneinander unabhängiger Rettungswege an das Vorhandensein eines Geschosses zwingend geknüpft ist. Auch bei einem Einfamilienhaus, in dem im Erdgeschoss und Obergeschoss Aufenthaltsräume vorhanden sind, jedoch im Kellergeschoss ausschließlich Lagerräume ausgebildet wurden, sind zwei voneinander unabhängige Rettungswege nicht zu bauen. Die hohen Anforderungen an voneinander unabhängige Rettungswege wird nicht für Bereiche vorgeschrieben, denen bei der Personenrettung (da keine Aufenthaltsräume) keine tragende Rolle zukommt. § 33 Absatz 1 Satz 3 (neu) nimmt zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten von der Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 aus, sofern diese Nutzungseinheiten eingeschossig sind und ein direkter Ausgang ins Freie möglich ist. Damit wird für jene Bereiche, in denen aus brandschutztechnischer Sicht mit einer geringen Gefährdung der Nutzen-den zu rechnen ist, die Reduzierung der Anforderungen auf einen Rettungsweg ermöglicht. |
3. Änderungsgesetz Die grundsätzliche Forderung, stets zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorzuhalten, beruht auf der Tatsache, dass Brandschutzkonzepte nur zum Schutz vor zufällig entstandenen Brandursachen dienen können. Das heißt, es kann in der Systematik der von baurechtlichen Vorschriften bedachten und regelbaren Brand- und Rauchfällen immer nur von einer Entstehungsbrandquelle, von der aus sich Feuer und Rauch ausbreitet, ausgegangen werden (sogenanntes „Einbrandherdszenario“).
Wie bisher gilt, dass ein zweiter Rettungsweg in Geschossen ohne Aufenthaltsräume nicht vorhanden sein muss, da in diesen Geschossen nur von einer kurzfristigen, vorübergehenden Aufenthaltszeit ausgegangen werden muss. Diese Regel stellt die Umkehrung zu § 33 Absatz 1 Satz 1 dar, in dem zwei Rettungswege für Geschosse mit Aufenthaltsräumen gefordert werden. Ein Dachboden in einem Einfamilienhaus, der ausschließlich Lagerzwecken dient oder keiner Aufenthaltsnutzung zugeführt werden kann, ist von der Forderung aus § 33 Absatz 1 Satz 1 nicht betroffen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Hohlräume nach § 2 Absatz 7 Satz 2, da diese per definitionem von Geschossen unterschieden werden und die Forderung voneinander unabhängiger Rettungswege an das Vorhandensein eines Geschosses zwingend geknüpft ist. Auch bei einem Einfamilienhaus, in dem im Erdgeschoss und Obergeschoss Aufenthaltsräume vorhanden sind, jedoch im Kellergeschoss ausschließlich Lagerräume ausgebildet wurden, sind zwei voneinander unabhängige Rettungswege nicht zu bauen. Die hohen Anforderungen an voneinander unabhängige Rettungswege wird nicht für Bereiche vorgeschrieben, denen bei der Personenrettung (da keine Aufenthaltsräume) keine tragende Rolle zukommt. § 33 Absatz 1 Satz 3 (neu) nimmt zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten von der Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 aus, sofern diese Nutzungseinheiten eingeschossig sind und ein direkter Ausgang ins Freie möglich ist. Damit wird für jene Bereiche, in denen aus brandschutztechnischer Sicht mit einer geringen Gefährdung der Nutzen-den zu rechnen ist, die Reduzierung der Anforderungen auf einen Rettungsweg ermöglicht. |
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Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, 1. wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum) oder 2. für zu ebener Erde liegende Räume, die einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der von jeder Stelle des Raumes in höchstens 15 m Entfernung erreichbar ist. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz § 33 Absatz 2 wird an die Musterbauordnung angepasst: Absatz 2 nimmt unterschiedliche Rettungswege-Varianten auf. Am häufigsten sind anzutreffen: a) Der erste Rettungsweg führt über einen notwendigen Flur in einen notwendigen Treppenraum und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Der zweite Rettungsweg ist eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 33 Absatz 2 Satz 2) oder ein anderer baulicher unabhängiger Rettungsweg ins Freie, beispielsweise ein zweiter Flur auf der Rückseite des Aufenthaltsraumes oder der Nutzungseinheit, außenliegender Laubengang, Bypasslösung oder vergleichbares. b) Der erste und zweite Rettungsweg führt über denselben notwendigen Flur (§ 33 Absatz 1 Satz 2) in zwei möglichst entgegengesetzte notwendige Treppenräume (§ 35 Absatz 2 Satz 3) und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. In dieser Fallkonstellation sollte darauf geachtet wer-den, welchem Nutzerkreis dieser Rettungsweg dient. Beispielsweise kann bei Kindertageseinrichtungen und Schulen ein zweiter unabhängiger Rettungsweg dem Flur nach § 33 Absatz 1 Satz 2 vorzuziehen sein, da die Selbstrettungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich eingeschränkt ist; jedoch hängt die Anforderung des Weiteren jeweils von dem konkreten Gebäude oder seiner Gebäudeklasse ab. c) Der erste und zweite Rettungsweg führt über denselben notwendigen Flur in einen Sicherheitstreppenraum (§ 33 Absatz 2 Satz 3) und von dort direkt ins Freie. Der Sicherheitstreppenraum ist so konstruiert, dass weder Feuer noch Rauch in ihn eindringen können (Überdruck oder Trennung von dem Rest des Gebäudes durch offene mit der Atmosphäre verbundene Brücken). d) Der erste und zweite Rettungsweg führt über einen Laubengang (§ 36 Absatz 5, „offene Gänge, die vor der Außenwand angeordnet“ werden). Von dort führt der Rettungsweg in zwei möglichst entgegen gesetzte (§ 35 Absatz 2 Satz 3) notwendige Treppenräume oder über außenliegende Treppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Die Variante, dass die Rettungswege aus dem Gebäude gezo-gen und über Laubengänge und Außentreppen geführt werden, stellt nicht nur aus brandschutztechnischer Sicht eine hervorragende Lösung dar, sondern empfiehlt sich auch oftmals bei der Renovierung oder (brandschutztechnische) Ertüchtigung bestehender (meist älterer) Gebäude. e) Der erste Rettungsweg führt über einen Laubengang in ein notwendigen Treppen-raum und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Der zweite Rettungsweg ist eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 33 Absatz 2 Satz 2) oder ein anderer baulicher unabhängiger Rettungsweg ins Freie, beispielsweise ein zweiter Flur auf der Rückseite des Aufenthaltsraumes oder der Nutzungseinheit, Bypasslösung, oder vergleichbares. f) Nur ein nachzuweisender Rettungsweg, sofern es sich um eine eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheit handelt, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. In allen Fällen kann ein notwendiger Treppenraum auch durch eine Außentreppe nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ersetzt werden.
Die Formulierung „ebener Erde“ aus § 33 Absatz 2 Satz 1 ist identisch mit der aus § 34 Absatz 1 (notwendige Treppen). Daraus lässt sich ableiten, dass der Begriff „ebener Erde“ nicht entsprechend seiner Wortbedeutung anzuwenden ist, sondern dass mit den Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen, alle Geschosse gemeint sind, die über eine notwendige Treppe erreicht werden müssen. Eine Treppe ist jedoch unter Heranziehung der DIN 18065 erst dann eine Treppe, wenn sie aus mindestens drei aufeinander folgende Stufen besteht. Demnach handelt es sich um ein nicht zu ebener Erde liegendes Geschoss, wenn dieses durch drei oder mehr aufeinander folgenden Stufen von dem außen liegenden Eingangsniveau höhenmäßig getrennt ist. Für alle Geschosse, die nicht zu ebener Erde liegen, gilt, dass die Rettungswege aus Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum zwingend über eine not-wendige Treppe im Sinne von § 34 zu führen sind.
Es gibt zwei grundsätzlich unterschiedliche Ausführungen, einen Sicherheitstreppenraum zu errichten: 1. Der Sicherheitstreppenraum liegt innerhalb des Gebäudes und wird mit einem Überdruck ständig so befüllt, dass stets das Druckgefälle zu den angrenzenden Bereichen beim Öffnen der Abschlüsse aus dem Treppenraum dazu führt, dass kein nennenswerter Luft-/Raucheintrag in den Treppenraum erfolgen kann. Diese Form von Treppenräumen finden ihre Anwendung oftmals in Hochhäusern, um den hohen Kubikmeterverbrauch und die damit einhergehenden Bau- und Wartungs-kosten, hervorgerufen durch einen zweiten Treppenraum, zu reduzieren. 2. Der Sicherheitstreppenraum wird von dem zu erschließenden Gebäude räumlich abgesetzt und durch Brücken, die mit der freien Atmosphäre in Kontakt stehen verbunden. Somit ist auch sichergestellt, dass kein Raucheintrag aus dem Gebäude in den Treppenraum dringen kann. Bei beiden Varianten sind die übrigen Anforderungen aus § 34 und § 35 vollumfänglich einzuhalten. |
3. Änderungsgesetz § 33 Absatz 2 wird an die Musterbauordnung angepasst: Absatz 2 nimmt unterschiedliche Rettungswege-Varianten auf. Am häufigsten sind anzutreffen: a) Der erste Rettungsweg führt über einen notwendigen Flur in einen notwendigen Treppenraum und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Der zweite Rettungsweg ist eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 33 Absatz 2 Satz 2) oder ein anderer baulicher unabhängiger Rettungsweg ins Freie, beispielsweise ein zweiter Flur auf der Rückseite des Aufenthaltsraumes oder der Nutzungseinheit, außenliegender Laubengang, Bypasslösung oder vergleichbares. b) Der erste und zweite Rettungsweg führt über denselben notwendigen Flur (§ 33 Absatz 1 Satz 2) in zwei möglichst entgegengesetzte notwendige Treppenräume (§ 35 Absatz 2 Satz 3) und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. In dieser Fallkonstellation sollte darauf geachtet wer-den, welchem Nutzerkreis dieser Rettungsweg dient. Beispielsweise kann bei Kindertageseinrichtungen und Schulen ein zweiter unabhängiger Rettungsweg dem Flur nach § 33 Absatz 1 Satz 2 vorzuziehen sein, da die Selbstrettungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich eingeschränkt ist; jedoch hängt die Anforderung des Weiteren jeweils von dem konkreten Gebäude oder seiner Gebäudeklasse ab. c) Der erste und zweite Rettungsweg führt über denselben notwendigen Flur in einen Sicherheitstreppenraum (§ 33 Absatz 2 Satz 3) und von dort direkt ins Freie. Der Sicherheitstreppenraum ist so konstruiert, dass weder Feuer noch Rauch in ihn eindringen können (Überdruck oder Trennung von dem Rest des Gebäudes durch offene mit der Atmosphäre verbundene Brücken). d) Der erste und zweite Rettungsweg führt über einen Laubengang (§ 36 Absatz 5, „offene Gänge, die vor der Außenwand angeordnet“ werden). Von dort führt der Rettungsweg in zwei möglichst entgegen gesetzte (§ 35 Absatz 2 Satz 3) notwendige Treppenräume oder über außenliegende Treppen nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Die Variante, dass die Rettungswege aus dem Gebäude gezo-gen und über Laubengänge und Außentreppen geführt werden, stellt nicht nur aus brandschutztechnischer Sicht eine hervorragende Lösung dar, sondern empfiehlt sich auch oftmals bei der Renovierung oder (brandschutztechnische) Ertüchtigung bestehender (meist älterer) Gebäude. e) Der erste Rettungsweg führt über einen Laubengang in ein notwendigen Treppen-raum und von dort direkt ins Freie oder durch einen Raum nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ins Freie. Der zweite Rettungsweg ist eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle (§ 33 Absatz 2 Satz 2) oder ein anderer baulicher unabhängiger Rettungsweg ins Freie, beispielsweise ein zweiter Flur auf der Rückseite des Aufenthaltsraumes oder der Nutzungseinheit, Bypasslösung, oder vergleichbares. f) Nur ein nachzuweisender Rettungsweg, sofern es sich um eine eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheit handelt, wenn im Brandfall die Rettung über einen direkten Ausgang ins Freie möglich ist. In allen Fällen kann ein notwendiger Treppenraum auch durch eine Außentreppe nach § 35 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ersetzt werden.
Die Formulierung „ebener Erde“ aus § 33 Absatz 2 Satz 1 ist identisch mit der aus § 34 Absatz 1 (notwendige Treppen). Daraus lässt sich ableiten, dass der Begriff „ebener Erde“ nicht entsprechend seiner Wortbedeutung anzuwenden ist, sondern dass mit den Geschossen, die nicht zu ebener Erde liegen, alle Geschosse gemeint sind, die über eine notwendige Treppe erreicht werden müssen. Eine Treppe ist jedoch unter Heranziehung der DIN 18065 erst dann eine Treppe, wenn sie aus mindestens drei aufeinander folgende Stufen besteht. Demnach handelt es sich um ein nicht zu ebener Erde liegendes Geschoss, wenn dieses durch drei oder mehr aufeinander folgenden Stufen von dem außen liegenden Eingangsniveau höhenmäßig getrennt ist. Für alle Geschosse, die nicht zu ebener Erde liegen, gilt, dass die Rettungswege aus Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum zwingend über eine not-wendige Treppe im Sinne von § 34 zu führen sind.
Es gibt zwei grundsätzlich unterschiedliche Ausführungen, einen Sicherheitstreppenraum zu errichten: 1. Der Sicherheitstreppenraum liegt innerhalb des Gebäudes und wird mit einem Überdruck ständig so befüllt, dass stets das Druckgefälle zu den angrenzenden Bereichen beim Öffnen der Abschlüsse aus dem Treppenraum dazu führt, dass kein nennenswerter Luft-/Raucheintrag in den Treppenraum erfolgen kann. Diese Form von Treppenräumen finden ihre Anwendung oftmals in Hochhäusern, um den hohen Kubikmeterverbrauch und die damit einhergehenden Bau- und Wartungs-kosten, hervorgerufen durch einen zweiten Treppenraum, zu reduzieren. 2. Der Sicherheitstreppenraum wird von dem zu erschließenden Gebäude räumlich abgesetzt und durch Brücken, die mit der freien Atmosphäre in Kontakt stehen verbunden. Somit ist auch sichergestellt, dass kein Raucheintrag aus dem Gebäude in den Treppenraum dringen kann. Bei beiden Varianten sind die übrigen Anforderungen aus § 34 und § 35 vollumfänglich einzuhalten. |
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Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026 (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz § 33 Absatz 3 wird mit der Anfügung des neuen Satzes 2 ebenfalls an die Musterbauordnung angepasst: Die Zulässigkeit von Rettungswegen über Rettungsgeräte der Feuerwehr wird nur bei Sonderbauten dahingehend eingeschränkt, dass keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen dürfen. Grundsätzlich bedarf dieses keiner gesetzlichen Regelung, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt und diese Forderung bereits in § 14 dargelegt wird. § 33 Absatz 3 Satz 2 ist so formuliert, dass diese Forderung sich nur auf Sonderbauten bezieht. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Forderung auch auf Gebäude, die keine Sonderbauten sind, sinngemäß übertragen werden kann, im Einzelfall sogar muss. Mit der Formulierung wurde besonderes Augenmerk darauf gelenkt, dass in Sonderbauten die Möglichkeit der Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr oftmals nicht möglich sein wird, da in diesen Gebäuden aufgrund der Anzahl der Nutzer und des Nutzerkreises Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bestehen werden. |
3. Änderungsgesetz § 33 Absatz 3 wird mit der Anfügung des neuen Satzes 2 ebenfalls an die Musterbauordnung angepasst: Die Zulässigkeit von Rettungswegen über Rettungsgeräte der Feuerwehr wird nur bei Sonderbauten dahingehend eingeschränkt, dass keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen dürfen. Grundsätzlich bedarf dieses keiner gesetzlichen Regelung, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt und diese Forderung bereits in § 14 dargelegt wird. § 33 Absatz 3 Satz 2 ist so formuliert, dass diese Forderung sich nur auf Sonderbauten bezieht. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob diese Forderung auch auf Gebäude, die keine Sonderbauten sind, sinngemäß übertragen werden kann, im Einzelfall sogar muss. Mit der Formulierung wurde besonderes Augenmerk darauf gelenkt, dass in Sonderbauten die Möglichkeit der Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr oftmals nicht möglich sein wird, da in diesen Gebäuden aufgrund der Anzahl der Nutzer und des Nutzerkreises Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bestehen werden. |