In der linken Spalte findet sich die jeweils vorherige Fassung im Vergleich zur aktuell geltenden Regelung. Die Darstellung erfolgt absatzweise und zeigt pro Absatz die jeweils vorherige Fassung bis längstens zum 01.01.2019. Die rot markierten Inhalte wurden geändert oder gestrichen.
In der mittleren Spalte ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu finden. Dazu angegeben ist, wann die Änderung im jeweiligen Absatz eines Paragrafen in Kraft getreten ist. Da in Gesetzgebungsverfahren nicht immer ein ganzer Paragraf, sondern teilweise nur einzelne Absätze geändert werden, kann das Datum für verschiedene Absätze eines Paragrafen unterschiedlich sein. Die gelb markierten Inhalte wurden ergänzt oder geändert.
In der rechten Spalte findet sich die Gesetzesbegründung zur Änderung der linken im Verhältnis zur mittleren Spalte aus den jeweiligen Landtagsdrucksachen des Gesetzgebungsverfahrens. Die ebenfalls (teilweise) einblendbaren Hinweise der Baukammern beruhen auf Erfahrungen der Baukammern aus der Beratung ihrer Mitglieder. Sobald verfügbar kann zudem die Verwaltungsvorschrift für den jeweiligen Absatz eingeblendet werden.
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Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist zu belegen. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund § 87 Absatz 3 anderes bestimmt ist.
In Kraft seit: 01.01.2024
(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung nach § 87 Absatz 4 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 4 anderes bestimmt ist.
Begründung aufklappen
2. Änderungsgesetz
§ 68 wird aus gesetzestechnischen Gründen neu gefasst. Die damit – gegenüber dem geltenden Recht – verbundenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Absatz 1 wird von den Formulierungen her weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst.
2. Änderungsgesetz
§ 68 wird aus gesetzestechnischen Gründen neu gefasst. Die damit – gegenüber dem geltenden Recht – verbundenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt. Absatz 1 wird von den Formulierungen her weitestgehend an die Musterbauordnung angepasst.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen einzureichen über
1. die Prüfung des Schallschutzes und des Wärmeschutzes und
2. die Prüfung des Standsicherheitsnachweises.
Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden.
In Kraft seit: 01.09.2026
(2) Vor Erteilung der Baugenehmigung sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei Kleingaragen ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Sonderbauten sind, sowie bei Mittelgaragen ist die Bescheinigung nach Satz 1 durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz auszustellen. Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Bei Sonderbauten und Großgaragen bedient sich die Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung der Anforderungen an den Brandschutz einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz, es sei denn, sie prüft den Brandschutz in vertretbarer Zeit selbst.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
§ 68 Absatz 1 Satz 1 beinhaltet die Vorschrift über die bautechnischen Nachweise. Im Einzelnen regelt § 68 die Notwendigkeit bautechnischer Nachweise, die besonderen Anforderungen an ihre Erstellerinnen und Ersteller sowie die private oder bauaufsichtliche Prüfung von bautechnischen Nachweisen.
Mit diesem Gesetz wird § 68 klarer gefasst und zwischen den Anforderungen an die Nachweise des Brandschutzes, der Standsicherheit sowie des Wärme- und Schallschutzes differenziert. Mit den in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Erleichterungen verbindet sich zugleich – in der Folge – eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeiten der Bauherrschaft, die grundsätzlich selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu sorgen hat. Durch die eigenverantwortliche Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen kann das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung beschleunigt werden und die Bauherrschaft früher mit dem Bau beginnen, was in ihrem Interesse ist. In der Folge ergibt sich ein Grundsatz der Prüffreiheit durch die Bauaufsichtsbehörde, der in Absatz 6 niedergelegt ist.
Die Notwendigkeit zur Erstellung bautechnischer Nachweise bestimmt sich nicht verfahrens-, sondern vorhabenabhängig. Bautechnische Nachweise müssen nunmehr grundsätzlich bei jedem Vorhaben erstellt werden, demnach auch bei Sonderbauten. Mithin kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt werden soll. Nur in negativer Hinsicht wird bestimmt, dass bei verfahrensfreien Vorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen vorbehaltlich abweichender Regelungen keine bautechnischen Nachweise erforderlich sind (§ 68 Absatz 1 Satz 2).
Es kommt mithin darauf an, ob das Vorhaben selbst – aufgrund eines ihm innewohnenden Risikopotenzials – es erforderlich macht, dass eine bauaufsichtliche Prüfung oder eine Prüfung durch Prüfsachverständige in einzelnen Anforderungsbereichen erfolgt. Die Regelung ist insoweit systemgerecht. Die bautechnische Schwierigkeit eines Vorhabens erschließt sich nicht bereits durch das jeweils durchzuführende Verfahren. Die nach der „Sonderbauten-Grenze“ gesetzlich festgelegte Abgrenzung der Verfahren nach § 63 und § 64 auf der einen Seite und der nach § 65 auf der anderen Seite beinhaltet zwar eine generelle Aussage über den jeweils zu erwartenden bautechnischen Schwierigkeitsgrad, impliziert jedoch nicht, dass ein Sonderbau notwendigerweise (beispielsweise) statisch-konstruktiv schwierig ist. Dies liegt insbesondere daran, dass bei der Abgrenzung von Standardbauten zu Sonderbauten in erster Linie Brandschutzgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aussagen über die statisch-konstruktiven Anforderungen lassen sich deshalb aus der Einordnung als Sonderbau nur begrenzt herleiten.
Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Prüfpflicht der bautechnischen Nachweise und die Anforderungen an deren Erstellerinnen oder Ersteller vorhabenbezogen und nicht verfahrensabhängig auszugestalten. Der Charakter des Vorhabens lässt genauere Rückschlüsse auf die Anforderungen an die Standsicherheit zu.
§ 68 Absatz 2 nimmt – neu – Vorschriften über den bautechnischen Brandschutznachweis auf. Im Einzelnen regelt die Vorschrift die besonderen Anforderungen an die Erstellerin oder den Ersteller sowie über die private oder bauaufsichtliche Prüfung von Brandschutznachweisen.
§ 68 Absatz 2 Satz 1 regelt – wie bisher – dass der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung, Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen sind. § 68 Absatz 2 Satz 2 regelt die erste Ausnahme von Satz 1, der zufolge bei Gebäuden mit geringem Risiko oder bei Gebäuden, an die nur geringe Brandschutzanforderungen gestellt werden – einerseits Kleingaragen und andererseits Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreicht.
§ 68 Absatz 2 Satz 3 regelt sodann die zweite Ausnahme von Satz 1, der zufolge bei bestimmten Vorhaben die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein muss: Namentlich betrifft dies Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Sonderbauten sind, sowie Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² (Mittelgaragen). Die Überwachung erfolgt nach Absatz 2 Satz 4 von denjenigen, die den bautechnischen Nachweis überprüft oder bescheinigt haben.
Die Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikation als „Prüfsachverständige für Brandschutz“ sowie die damit verbundenen Pflichten sind untergesetzlich im Wege einer auf § 87 Absatz 2 basierenden Rechtsverordnung geregelt. Die prüfenden Stellen überwachen auch die Umsetzung des bautechnischen Nachweises bei der Bauausführung; eine stichprobenartige Kontrolle genügt jedoch.
§ 68 Absatz 2 Satz 5 berücksichtigt wiederkehrende Hinweise aus der Praxis der Baugenehmigungserteilung: Die Bauaufsichtsbehörde bedient sich bei Sonderbauten und Großgaragen zur Prüfung der Anforderungen an den Brandschutz einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz. Diese sachverständigen Personen werden in hoheitlich tätig. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Qualifikation und deren Pflichten sind untergesetzlich im Wege der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2 geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutznachweis selbst, wenn sie diese Aufgabe in vertreterbarer Zeit selbständig erledigen kann. „Vertretbare Zeit“ umfasst den Zeitraum des Baugenehmigungsverfahrens wie er in diesem Gesetz geregelt ist.
§ 68 Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass außer in dem Fall des Absatzes 2 Satz 5 der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird. Damit ist eine Präventivkontrolle weitgehend nicht erforderlich und die Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen den am Bau Beteiligten überlassen. Dieser Verzicht auf Kontrolle findet jedoch nur statt, weil von den Nachweiserstellern besondere Qualifikationen verlangt werden. Die Durchsetzung des Verlangens nach der besonderen Qualifikation wird zudem dadurch gewährleistet, dass die Erstellung der Nachweise ohne die erforderliche Qualifikation bußgeldbewährt ist. Weiterhin kann die Bauaufsichtsbehörde mit den Mitteln der Bauüberwachung überprüfen, ob die bautechnischen Anforderungen an das Bauvorhaben tatsächlich eingehalten werden.
Letztlich wird der Bauherrschaft zwar mehr Eigenverantwortlichkeit übertragen, die daraus resultierende „Sicherheitslücke“, deren Schließung aufgrund der grundgesetzlich verankerten Schutzpflichten aber geschuldet wird, wird durch erhöhte Anforderungen an die Nachweisberechtigung und durch eine Verpflichtung zur Überwachung kompensiert.
Aus der Prüffreiheit folgt auch, dass die Zulassung von Abweichungen nicht entbehrlich wird, wenn von materiell-rechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll. Daher wird an dieser Stelle die Folgewirkung des § 68 Absatz 6 näher erläutert: Abweichungen sind grundsätzlich zu beantragen, der Antrag ist zu begründen. Im Gegenzug ist eine Abweichung nicht erforderlich, wenn ein bautechnischer Nachweis geprüft oder bescheinigt ist, weil sich die Prüfung/Bescheinigung auch auf die Abweichung erstreckt (siehe § 68 Absatz 6 Satz 1). Wenn im Falle einer Bescheinigung keine Abweichungszulassung erforderlich ist, so ist diese erst recht im Falle bauaufsichtlicher Prüfung nicht erforderlich; bei dieser wird auch über die Möglichkeit einer Abweichung entschieden. Bei letzterem prüft die Bauaufsichtsbehörde selbst oder bedient sich einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs der entsprechenden Fachrichtung, die oder der entsprechend bescheinigt.
Die Bauherrschaft kann anstelle einer Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung durch eine oder einen Prüfsachverständigen einholen, womit dann ein Abweichungszulassungsverfahren entfällt; die Bescheinigung muss jedoch ab Baubeginn an der Baustelle liegen. Diese Möglichkeit besteht demnach auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Bescheinigung gar nicht vorgesehen ist, also auch außerhalb der Fälle des Absatzes 2. Dies lässt sich mit einem „Erst-recht-Schluss“ begründen: Wenn in den Fällen des Absatzes 2 die Bescheinigung durch die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen für Brandschutz dazu führt, dass eine Abweichungszulassung nicht erforderlich ist, dann muss dies auch dann gelten, wenn eine Bescheinigung gar nicht notwendig ist, eine Bescheinigung aber dennoch eingeholt wird. Damit wird auch dem Gesetzeszweck genügt, die Bauaufsichtsbehörde zu entlasten und die Bescheinigung an die Stelle der bauaufsichtlichen Prüfung treten zu lassen.
Nach § 68 Absatz 6 Satz 1 hat die Bescheinigung bautechnischer Nachweise die Rechtswirkung, dass die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 als eingehalten gelten. Ein den brandschutz- oder standsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechendes Vorhaben wird aufgrund der Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen somit so behandelt, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen zugelassen hätte (VG München, Urteil vom 21. November 2016 – M 8 K 15.4834). Die Vorschrift fingiert damit die Übereinstimmung der Nachweise mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und führt dazu, dass eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise entfällt. Mit der Bescheinigung wird die bauaufsichtliche Prüfung ersetzt und dem Vier-Augen-Prinzip entsprochen. Aus diesem Grund muss die Bescheinigung auch nicht vor Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden, sondern erst zu Beginn der Bauausführung. § 68 Absatz 6 Satz 1 gilt für alle bautechnischen Nachweise; er gilt auch für Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bei Bauvorhaben, soweit der bautechnische Nachweis nicht prüfpflichtig ist.
3. Änderungsgesetz
§ 68 Absatz 1 Satz 1 beinhaltet die Vorschrift über die bautechnischen Nachweise. Im Einzelnen regelt § 68 die Notwendigkeit bautechnischer Nachweise, die besonderen Anforderungen an ihre Erstellerinnen und Ersteller sowie die private oder bauaufsichtliche Prüfung von bautechnischen Nachweisen.
Mit diesem Gesetz wird § 68 klarer gefasst und zwischen den Anforderungen an die Nachweise des Brandschutzes, der Standsicherheit sowie des Wärme- und Schallschutzes differenziert. Mit den in diesem Gesetz vorgesehenen weiteren Erleichterungen verbindet sich zugleich – in der Folge – eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeiten der Bauherrschaft, die grundsätzlich selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu sorgen hat. Durch die eigenverantwortliche Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen kann das Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung beschleunigt werden und die Bauherrschaft früher mit dem Bau beginnen, was in ihrem Interesse ist. In der Folge ergibt sich ein Grundsatz der Prüffreiheit durch die Bauaufsichtsbehörde, der in Absatz 6 niedergelegt ist.
Die Notwendigkeit zur Erstellung bautechnischer Nachweise bestimmt sich nicht verfahrens-, sondern vorhabenabhängig. Bautechnische Nachweise müssen nunmehr grundsätzlich bei jedem Vorhaben erstellt werden, demnach auch bei Sonderbauten. Mithin kommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder im Baugenehmigungsverfahren eine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt werden soll. Nur in negativer Hinsicht wird bestimmt, dass bei verfahrensfreien Vorhaben einschließlich der Beseitigung von Anlagen vorbehaltlich abweichender Regelungen keine bautechnischen Nachweise erforderlich sind (§ 68 Absatz 1 Satz 2).
Es kommt mithin darauf an, ob das Vorhaben selbst – aufgrund eines ihm innewohnenden Risikopotenzials – es erforderlich macht, dass eine bauaufsichtliche Prüfung oder eine Prüfung durch Prüfsachverständige in einzelnen Anforderungsbereichen erfolgt. Die Regelung ist insoweit systemgerecht. Die bautechnische Schwierigkeit eines Vorhabens erschließt sich nicht bereits durch das jeweils durchzuführende Verfahren. Die nach der „Sonderbauten-Grenze“ gesetzlich festgelegte Abgrenzung der Verfahren nach § 63 und § 64 auf der einen Seite und der nach § 65 auf der anderen Seite beinhaltet zwar eine generelle Aussage über den jeweils zu erwartenden bautechnischen Schwierigkeitsgrad, impliziert jedoch nicht, dass ein Sonderbau notwendigerweise (beispielsweise) statisch-konstruktiv schwierig ist. Dies liegt insbesondere daran, dass bei der Abgrenzung von Standardbauten zu Sonderbauten in erster Linie Brandschutzgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Aussagen über die statisch-konstruktiven Anforderungen lassen sich deshalb aus der Einordnung als Sonderbau nur begrenzt herleiten.
Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Prüfpflicht der bautechnischen Nachweise und die Anforderungen an deren Erstellerinnen oder Ersteller vorhabenbezogen und nicht verfahrensabhängig auszugestalten. Der Charakter des Vorhabens lässt genauere Rückschlüsse auf die Anforderungen an die Standsicherheit zu.
§ 68 Absatz 2 nimmt – neu – Vorschriften über den bautechnischen Brandschutznachweis auf. Im Einzelnen regelt die Vorschrift die besonderen Anforderungen an die Erstellerin oder den Ersteller sowie über die private oder bauaufsichtliche Prüfung von Brandschutznachweisen.
§ 68 Absatz 2 Satz 1 regelt – wie bisher – dass der Bauaufsichtsbehörde vor Erteilung einer Baugenehmigung, Bescheinigungen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, einzureichen sind. § 68 Absatz 2 Satz 2 regelt die erste Ausnahme von Satz 1, der zufolge bei Gebäuden mit geringem Risiko oder bei Gebäuden, an die nur geringe Brandschutzanforderungen gestellt werden – einerseits Kleingaragen und andererseits Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 – eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreicht.
§ 68 Absatz 2 Satz 3 regelt sodann die zweite Ausnahme von Satz 1, der zufolge bei bestimmten Vorhaben die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein muss: Namentlich betrifft dies Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5, die keine Sonderbauten sind, sowie Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1000 m² (Mittelgaragen). Die Überwachung erfolgt nach Absatz 2 Satz 4 von denjenigen, die den bautechnischen Nachweis überprüft oder bescheinigt haben.
Die Voraussetzungen zur Erlangung der Qualifikation als „Prüfsachverständige für Brandschutz“ sowie die damit verbundenen Pflichten sind untergesetzlich im Wege einer auf § 87 Absatz 2 basierenden Rechtsverordnung geregelt. Die prüfenden Stellen überwachen auch die Umsetzung des bautechnischen Nachweises bei der Bauausführung; eine stichprobenartige Kontrolle genügt jedoch.
§ 68 Absatz 2 Satz 5 berücksichtigt wiederkehrende Hinweise aus der Praxis der Baugenehmigungserteilung: Die Bauaufsichtsbehörde bedient sich bei Sonderbauten und Großgaragen zur Prüfung der Anforderungen an den Brandschutz einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Brandschutz. Diese sachverständigen Personen werden in hoheitlich tätig. Die Voraussetzungen für die Erlangung der Qualifikation und deren Pflichten sind untergesetzlich im Wege der Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 2 geregelt. Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Brandschutznachweis selbst, wenn sie diese Aufgabe in vertreterbarer Zeit selbständig erledigen kann. „Vertretbare Zeit“ umfasst den Zeitraum des Baugenehmigungsverfahrens wie er in diesem Gesetz geregelt ist.
§ 68 Absatz 6 Satz 1 bestimmt, dass außer in dem Fall des Absatzes 2 Satz 5 der Brandschutznachweis nicht bauaufsichtlich geprüft wird. Damit ist eine Präventivkontrolle weitgehend nicht erforderlich und die Verpflichtung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen den am Bau Beteiligten überlassen. Dieser Verzicht auf Kontrolle findet jedoch nur statt, weil von den Nachweiserstellern besondere Qualifikationen verlangt werden. Die Durchsetzung des Verlangens nach der besonderen Qualifikation wird zudem dadurch gewährleistet, dass die Erstellung der Nachweise ohne die erforderliche Qualifikation bußgeldbewährt ist. Weiterhin kann die Bauaufsichtsbehörde mit den Mitteln der Bauüberwachung überprüfen, ob die bautechnischen Anforderungen an das Bauvorhaben tatsächlich eingehalten werden.
Letztlich wird der Bauherrschaft zwar mehr Eigenverantwortlichkeit übertragen, die daraus resultierende „Sicherheitslücke“, deren Schließung aufgrund der grundgesetzlich verankerten Schutzpflichten aber geschuldet wird, wird durch erhöhte Anforderungen an die Nachweisberechtigung und durch eine Verpflichtung zur Überwachung kompensiert.
Aus der Prüffreiheit folgt auch, dass die Zulassung von Abweichungen nicht entbehrlich wird, wenn von materiell-rechtlichen Anforderungen abgewichen werden soll. Daher wird an dieser Stelle die Folgewirkung des § 68 Absatz 6 näher erläutert: Abweichungen sind grundsätzlich zu beantragen, der Antrag ist zu begründen. Im Gegenzug ist eine Abweichung nicht erforderlich, wenn ein bautechnischer Nachweis geprüft oder bescheinigt ist, weil sich die Prüfung/Bescheinigung auch auf die Abweichung erstreckt (siehe § 68 Absatz 6 Satz 1). Wenn im Falle einer Bescheinigung keine Abweichungszulassung erforderlich ist, so ist diese erst recht im Falle bauaufsichtlicher Prüfung nicht erforderlich; bei dieser wird auch über die Möglichkeit einer Abweichung entschieden. Bei letzterem prüft die Bauaufsichtsbehörde selbst oder bedient sich einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs der entsprechenden Fachrichtung, die oder der entsprechend bescheinigt.
Die Bauherrschaft kann anstelle einer Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung durch eine oder einen Prüfsachverständigen einholen, womit dann ein Abweichungszulassungsverfahren entfällt; die Bescheinigung muss jedoch ab Baubeginn an der Baustelle liegen. Diese Möglichkeit besteht demnach auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Bescheinigung gar nicht vorgesehen ist, also auch außerhalb der Fälle des Absatzes 2. Dies lässt sich mit einem „Erst-recht-Schluss“ begründen: Wenn in den Fällen des Absatzes 2 die Bescheinigung durch die Prüfsachverständige oder den Prüfsachverständigen für Brandschutz dazu führt, dass eine Abweichungszulassung nicht erforderlich ist, dann muss dies auch dann gelten, wenn eine Bescheinigung gar nicht notwendig ist, eine Bescheinigung aber dennoch eingeholt wird. Damit wird auch dem Gesetzeszweck genügt, die Bauaufsichtsbehörde zu entlasten und die Bescheinigung an die Stelle der bauaufsichtlichen Prüfung treten zu lassen.
Nach § 68 Absatz 6 Satz 1 hat die Bescheinigung bautechnischer Nachweise die Rechtswirkung, dass die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 als eingehalten gelten. Ein den brandschutz- oder standsicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang entsprechendes Vorhaben wird aufgrund der Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen somit so behandelt, als ob die Bauaufsichtsbehörde eine Abweichung von den nicht eingehaltenen Anforderungen zugelassen hätte (VG München, Urteil vom 21. November 2016 – M 8 K 15.4834). Die Vorschrift fingiert damit die Übereinstimmung der Nachweise mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und führt dazu, dass eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise entfällt. Mit der Bescheinigung wird die bauaufsichtliche Prüfung ersetzt und dem Vier-Augen-Prinzip entsprochen. Aus diesem Grund muss die Bescheinigung auch nicht vor Erteilung der Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden, sondern erst zu Beginn der Bauausführung. § 68 Absatz 6 Satz 1 gilt für alle bautechnischen Nachweise; er gilt auch für Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bei Bauvorhaben, soweit der bautechnische Nachweis nicht prüfpflichtig ist.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 müssen für
1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m²
keine Bescheinigungen einer sachverständigen Person nach § 87 Absatz 2 über die Prüfung der bautechnischen Nachweise ausgestellt werden. Das Erfordernis der Einreichung der bautechnischen Nachweise bei der Bauaufsichtsbehörde bleibt unberührt. In dem Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bescheinigt eine berechtigte Person nach § 54 Absatz 4 die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Anforderungen des Standsicherheitsnachweises anhand von stichprobenhaften Kontrollen der Baustelle.
In Kraft seit: 01.09.2026
(3) Standsicherheitsnachweise werden von berechtigten Personen nach § 54 Absatz 4 erstellt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises ist durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit zu bescheinigen. Der geprüfte Standsicherheitsnachweis und die Bescheinigung sind spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde Erklärungen der Prüfsachverständigen in Textform vorzulegen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Einer Prüfung oder Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises bedarf es nicht für
1. verfahrensfreie Vorhaben, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist,
2. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
3. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und
4. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200 m².
Wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft, sind spätestens bei der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde der Standsicherheitsnachweis sowie eine Erklärung einer berechtigten Person nach § 54 Absatz 4 in Textform, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden, einzureichen.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
Nach § 54 Absatz 4 werden Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner). Eintragungen anderer Länder gelten im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer nachweisen können; § 67 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 68 Absatz 3 Satz 1 beinhaltet somit die allgemeine Regelung, dass Standsicherheits nachweise von berechtigten Personen nach § 54 Absatz 4 erstellt werden. Sätze 2, 3 und 4 sehen sodann vor, dass für bestimmte Vorhaben die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises im Zuge des Vier-Augen-Prinzips von einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein müssen und dass spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der geprüfte Standsicherheitsnachweis, die Bescheinigung über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit sowie eine Erklärung über die Beauftragung des Prüfsachverständigen für die stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
Die Satz 5 nimmt sodann bestimmte Vorhaben von der Bescheinigungspflicht oder der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung aus.
Satz 6 regelt, dass, wenn der der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft wird, spätestens bei der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde der Standsicherheitsnachweis sowie eine Erklärung einer berechtigten Person nach § 54 Absatz 4 in Textform einzureichen sind, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauaus führung beauftragt wurden.
3. Änderungsgesetz
Nach § 54 Absatz 4 werden Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung aufgestellt, die als Mitglied einer Architektenkammer in einer von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste oder als Mitglied einer Ingenieurkammer in einer von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu führenden Liste eingetragen sind (qualifizierte Tragwerksplanerin oder qualifizierter Tragwerksplaner). Eintragungen anderer Länder gelten im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese auch die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer oder einer Ingenieurkammer nachweisen können; § 67 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 68 Absatz 3 Satz 1 beinhaltet somit die allgemeine Regelung, dass Standsicherheits nachweise von berechtigten Personen nach § 54 Absatz 4 erstellt werden. Sätze 2, 3 und 4 sehen sodann vor, dass für bestimmte Vorhaben die Vollständigkeit und Richtigkeit des Standsicherheitsnachweises im Zuge des Vier-Augen-Prinzips von einer Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein müssen und dass spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der geprüfte Standsicherheitsnachweis, die Bescheinigung über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit sowie eine Erklärung über die Beauftragung des Prüfsachverständigen für die stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind.
Die Satz 5 nimmt sodann bestimmte Vorhaben von der Bescheinigungspflicht oder der Pflicht zur bauaufsichtlichen Prüfung aus.
Satz 6 regelt, dass, wenn der der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft wird, spätestens bei der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde der Standsicherheitsnachweis sowie eine Erklärung einer berechtigten Person nach § 54 Absatz 4 in Textform einzureichen sind, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauaus führung beauftragt wurden.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für
1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,
2. Wohngebäude der Gebäudeklasse 3,
3. Kleingaragen bis 100 m², sofern diese nicht verfahrensfrei gestellt sind, und
4. Sonderbauten mit Ausnahme von Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1 000 m².
Für Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ausreichend.
In Kraft seit: 01.09.2026
(4) Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 über die Aufstellung oder Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes, einschließlich Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform einzureichen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Satz 1 gilt nicht für die Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
§ 68 Absatz 4 regelt im Sinne des Vier-Augen-Prinzips die bauordnungsrechtliche Prüfung der bautechnischen Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz.
3. Änderungsgesetz
§ 68 Absatz 4 regelt im Sinne des Vier-Augen-Prinzips die bauordnungsrechtliche Prüfung der bautechnischen Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(5) Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis1 000 m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.
In Kraft seit: 01.09.2026
(5) Einer Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit § 6 bedarf es durch die Bauaufsichtsbehörde nicht, wenn eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person nach § 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung die Übereinstimmung auf Grundlage eines Amtlichen Lageplans bescheinigt hat.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Prüfung der Abstandsflächen im Bauantragsverfahren auf öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure zu verlagern. Der Bauherrschaft wird die Option eröffnet, über eine entsprechende Bescheinigung die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde zu ersetzen. Die Bauaufsichtsbehörde ihrerseits erhält eine Bescheinigung, aus welcher sich die geprüften Voraussetzungen ergeben. Diese Herangehensweise führt zu einer Beschleunigung und Entlastung der Bauaufsichtsbehörde.
3. Änderungsgesetz
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Prüfung der Abstandsflächen im Bauantragsverfahren auf öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure zu verlagern. Der Bauherrschaft wird die Option eröffnet, über eine entsprechende Bescheinigung die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde zu ersetzen. Die Bauaufsichtsbehörde ihrerseits erhält eine Bescheinigung, aus welcher sich die geprüften Voraussetzungen ergeben. Diese Herangehensweise führt zu einer Beschleunigung und Entlastung der Bauaufsichtsbehörde.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(6) Bei Sonderbauten wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Brandschutzvorschriften durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft; dies gilt nicht für Garagen mit einer Nutzfläche bis 1 000 m². § 69 bleibt unberührt. Die Bauherrschaft kann in den übrigen Fällen eine Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsicht beantragen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den Brandschutz, soweit hierüber Bescheinigungen nach Absatz 2 vorzulegen sind.
In Kraft seit: 01.09.2026
(6) Wird die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen, eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur bescheinigt, gelten die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 als eingehalten und werden nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft. Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
Es wird auf die Ausführungen unter „a) Absatz 2 – der bautechnische Brandschutznachweis“ verwiesen. Die dort getätigten Ausführungen gelten auch für die übrigen bautechnischen Nachweise.
3. Änderungsgesetz
Es wird auf die Ausführungen unter „a) Absatz 2 – der bautechnische Brandschutznachweis“ verwiesen. Die dort getätigten Ausführungen gelten auch für die übrigen bautechnischen Nachweise.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(7) Werden bautechnische Nachweise für den Brandschutz oder die Standsicherheit durch sachverständige Personen nach § 87 Absatz 2 bescheinigt, werden die entsprechenden Anforderungen auch in den Fällen des § 69 nicht geprüft. Einer Prüfung bautechnischer Nachweise, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung), bedarf es nicht. Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.