| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2023 (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. |
In Kraft seit: 01.01.2024 (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Ferner gilt es für Windenergieanlagen oder Maschinen, soweit die an sie gestellten Anforderungen nicht bereits durch CE-Kennzeichen und EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, – Maschinenrichtlinie – aufgeführten Angaben abgedeckt sind. Begründung aufklappen2. Änderungsgesetz Nach § 2 Absatz 1 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Windenergieanlagen sind mithin bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 stellt an Anlagen allgemeine Anforderungen derart, dass diese so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. • Gondel (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht): Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss. |
2. Änderungsgesetz Nach § 2 Absatz 1 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Windenergieanlagen sind mithin bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. § 3 Absatz 1 BauO NRW 2018 stellt an Anlagen allgemeine Anforderungen derart, dass diese so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden dürfen. Dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. • Gondel (nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht): Im bauaufsichtlichen Verfahren können keine Anforderungen gestellt werden, die eine Änderung der nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebrachten Teile erfordern würden. So könnte zum Beispiel nicht verlangt werden, dass eine Windenergieanlage mit Einrichtungen zur selbständigen Löschung von Bränden ausgestattet werden muss. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen sowie 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, 2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Wasserstoff, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, 5. Kräne und Krananlagen sowie 6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden. Begründung aufklappen3. Änderungsgesetz Die Ausnahme vom Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird um Leitungen für Wasserstoff sowie Kohlenstoffdioxid erweitert. Damit wird ein Gleichlauf der Regelungen zu öffentlichen Versorgungsleitungen für Gas, Elektrizität und/oder Wärme hergestellt. Im Zuge der bundesrechtlichen Neuregelung des Rechtsrahmens für den Transport und die Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in Deutschland ein Transportnetz zur Ver- oder Entsorgung mit Kohlenstoffdioxid aufgebaut. Gleiches gilt im Hinblick auf den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes und eines darauf aufbauenden Wasserstoff-Verteilnetzes. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird die klarstellende Ergänzung für notwendig erachtet. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich wird bei Leitungen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Elektrizität um Masten, Unterstützungen sowie unterirdische Anlagen und Einrichtungen ergänzt. Diese Ergänzung ist geboten, um die andernfalls notwendigen umfangreichen Prüfungen für die Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen für Freileitungsmasten zu vermeiden. Eine dahingehende Regelungswirkung, die eine Ermittlung und Prüfung jedes einzelnen Mastes zur Folge hätte, würde im Zweifelsfall dazu führen, dass wegen der Berücksichtigung der Abstandsflächen entsprechende Umplanungen erfolgen oder Ausnahmen beantragt werden müssten. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist nach jetziger Rechtlage unklar, ob die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Freileitungsmasten anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – Az. 4 A 10/19, Rn. 53). Die hier vorgenommene Änderung dient der Klarstellung. Auch soweit § 62 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Regelungen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von Masten formuliert, betrifft diese allein Verfahrensfragen und nicht die ausdrückliche Entlassung aus dem materiell-rechtlichen Anwendungsbereich der Bauordnung. Damit greift diese Regelung zur Verfahrensfreiheit insbesondere nicht bei Regelung zu Abstandsflächen, mit der Folge, dass gerade bei der Ertüchtigung und der damit einhergehenden Erhöhung der Freileitungsmasten sich eine ganz erhebliche Anzahl an Abstandsflächen-Fällen neu stellen würde. Dies hätte im Ergebnis vielfach ein neuerliches, eigentlich nicht notwendiges, und zeitlich dadurch massiv verzögerndes energie-rechtliches Planfeststellungsverfahren zur Folge. Die vorgenommene Änderung ist daher notwendig um die Planung und Genehmigung von Netzausbau- und Ertüchtigungsvorhaben nicht signifikant, um möglicherweise mehrere Jahre, zu verzögern. |
3. Änderungsgesetz Die Ausnahme vom Anwendungsbereich in § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird um Leitungen für Wasserstoff sowie Kohlenstoffdioxid erweitert. Damit wird ein Gleichlauf der Regelungen zu öffentlichen Versorgungsleitungen für Gas, Elektrizität und/oder Wärme hergestellt. Im Zuge der bundesrechtlichen Neuregelung des Rechtsrahmens für den Transport und die Speicherung von Kohlenstoffdioxid wird in Deutschland ein Transportnetz zur Ver- oder Entsorgung mit Kohlenstoffdioxid aufgebaut. Gleiches gilt im Hinblick auf den Aufbau des Wasserstoff-Kernnetzes und eines darauf aufbauenden Wasserstoff-Verteilnetzes. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird die klarstellende Ergänzung für notwendig erachtet. Die Ausnahme vom Anwendungsbereich wird bei Leitungen zur Versorgung der Öffentlichkeit mit Elektrizität um Masten, Unterstützungen sowie unterirdische Anlagen und Einrichtungen ergänzt. Diese Ergänzung ist geboten, um die andernfalls notwendigen umfangreichen Prüfungen für die Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen für Freileitungsmasten zu vermeiden. Eine dahingehende Regelungswirkung, die eine Ermittlung und Prüfung jedes einzelnen Mastes zur Folge hätte, würde im Zweifelsfall dazu führen, dass wegen der Berücksichtigung der Abstandsflächen entsprechende Umplanungen erfolgen oder Ausnahmen beantragt werden müssten. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist nach jetziger Rechtlage unklar, ob die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf Freileitungsmasten anwendbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2021 – Az. 4 A 10/19, Rn. 53). Die hier vorgenommene Änderung dient der Klarstellung. Auch soweit § 62 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Regelungen hinsichtlich der Verfahrensfreiheit von Masten formuliert, betrifft diese allein Verfahrensfragen und nicht die ausdrückliche Entlassung aus dem materiell-rechtlichen Anwendungsbereich der Bauordnung. Damit greift diese Regelung zur Verfahrensfreiheit insbesondere nicht bei Regelung zu Abstandsflächen, mit der Folge, dass gerade bei der Ertüchtigung und der damit einhergehenden Erhöhung der Freileitungsmasten sich eine ganz erhebliche Anzahl an Abstandsflächen-Fällen neu stellen würde. Dies hätte im Ergebnis vielfach ein neuerliches, eigentlich nicht notwendiges, und zeitlich dadurch massiv verzögerndes energie-rechtliches Planfeststellungsverfahren zur Folge. Die vorgenommene Änderung ist daher notwendig um die Planung und Genehmigung von Netzausbau- und Ertüchtigungsvorhaben nicht signifikant, um möglicherweise mehrere Jahre, zu verzögern. |