| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden. |