| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (1) Fensterflächen müssen gefahrlos gereinigt werden können. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (3) Eingangstüren von Wohnungen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2019 (4) Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026 (5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden. Von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen können. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Nutzungsänderung gilt, dass Fenster nach Satz 1 mindestens 0,80 m x 1,0 m groß sein müssen. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davorliegender Auftritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein. Der Abstand kann in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle vergrößert werden. Von diesen Fenstern müssen sich Menschen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder zu Flächen für Einsatzkräfte der Gefahrenabwehr bemerkbar machen können. |