| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (1) Bei der Errichtung von Gebäuden, für die der Bauantrag 1. nach dem 1. Januar 2024 für Nichtwohngebäude oder 2. nach dem 1. Januar 2025 für Wohngebäude |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (2) Auf geeigneten Dachflächen von Landesliegenschaften sind möglichst bis zum 31. Dezember 2025 Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu installieren und zu betreiben. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (3) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die nach dem 1. Januar 2026 begonnen wird. Abweichend zu Satz 1 gilt die Pflicht ab dem 1. Juli 2024 für Gebäude, die sich im Eigentum der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen befinden. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind insbesondere nicht anzuwenden auf: 1. Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50m2, 2. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude sowie 3. Fliegende Bauten. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (5) Die Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 entfällt, soweit ihre Erfüllung 1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, 2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder 3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (6) Die Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt ebenso als erfüllt, soweit 1. das wirtschaftliche Flächenpotential für Photvoltaik durch die Errichtung und den Betrieb solarthermischer Anlagen ausgeschöpft wird oder 2. wenn auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, die mindestens den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 8 entspricht. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (7) Von der Pflicht nach den Absätzen 1 bis 3 kann auf Antrag befreit werden, wenn die Pflicht im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. |
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In Kraft seit: 01.01.2024 (8) Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung. |