| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023 (1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. |
In Kraft seit: 01.01.2024 (1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei sein. § 39 Absatz 4 bleibt unberührt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023 (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. |
In Kraft seit: 01.01.2024 (2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur, des Bildungs- und Erziehungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benut-zerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2019 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. |