| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
|
In Kraft seit: 01.01.2024 |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. |
In Kraft seit: 02.07.2021 1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, wird auf Antrag durch die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Typengenehmigung erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 (2) Die Typengenehmigung gilt für fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
In Kraft seit: 02.07.2021 (2) Die Typengenehmigung gilt für fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. § 75 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 (3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. |
In Kraft seit: 02.07.2021 (3) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 (4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. |
In Kraft seit: 02.07.2021 (4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023 (5) Bauvorhaben im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans im Sinne von § 30 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 des Baugesetzbuchs gelten als genehmigt (referentielle Baugenehmigung), wenn 1. im Rahmen eines seriellen Bauvorhabens für ein Gebäude (Referenzgebäude) das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 64 durchgeführt wurde, 2. der Bauaufsichtsbehörde die weiteren, anhand des Referenzgebäudes zu errichtenden Gebäude (Bezugsgebäude) angezeigt wurden und 3. für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude gemäß § 68 bautechnische Nachweise sowie gemäß § 70 die Bauvorlagen spätestens mit Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde zusammen mit den in Bezug genommenen bautechnischen Nachweisen die dafür erforderlichen Bescheinigungen einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt werden. |
In Kraft seit: 01.01.2024 |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
|---|---|---|
|
Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023 (6) Die referentielle Baugenehmigung gilt für das Referenzgebäude und die Bezugsgebäude, soweit diese die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen. § 64 und §§ 67 bis 75 gelten entsprechend. |
In Kraft seit: 01.01.2024 |