| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 02.07.2021 bis 31.08.2026 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 74 Absatz 7 und 9 begonnen wurde, oder 2. bei der Ausführung a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird, oder 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind. |
In Kraft seit: 01.09.2026 (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn 1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 74 Absatz 6 und 8 begonnen wurde, oder 2. bei der Ausführung a) eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen, b) eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen abgewichen wird, oder 3. Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 2024/3110 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 24 kein Ü-Zeichen tragen, oder 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung oder dem Ü-Zeichen (§ 24 Absatz 4) gekennzeichnet sind. |
| Vorherige Fassungen | Aktuelle Fassung | Begründung der Gesetzesänderung |
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Gültig von 01.01.2019 bis 01.07.2021 (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. |
In Kraft seit: 02.07.2021 (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam |