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Gültig von 02.07.2021 bis 31.12.2023
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
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In Kraft seit: 01.01.2024
(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.
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2. Änderungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018 (Drs.-Nr. 17/12033) hat der Landtag Nordrhein-Westfalen per Änderungsantrag (Drs.-Nr. 17/14088) beschlossen, dass die Bauherrschaft für die verfahrensfreie Beseitigung von Anlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 beantragen kann, ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. Insofern wird nun § 60 Absatz 1 derart angepasst, dass die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen einer Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes geregelt ist. Auch mit diesem Gesetzentwurf bleibt es bei der Verfahrensfreiheit für die Beseitigung von Anlagen unter den in § 62 Absatz 3 genannten Voraussetzungen. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Beseitigung von Anlagen ist nicht erforderlich, da an das „Ob“ der Beseitigung baurechtliche Anforderungen, die in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen wären, nicht gestellt werden. Im Geltungsbereich von Veränderungssperren (vgl. § 14 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 BauGB), in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (vgl. § 144 Absatz 1 Nummer 1 BauGB) und im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen (vgl. § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB) bestehen eigenständige Genehmigungserfordernisse, sodass die gemeindliche Planungshoheit durch das unveränderten Entfallen der Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung von Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall in Betracht kommende andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Beseitigung von Anlagen – namentlich solche des Denkmalschutzes – können in fachrechtlichen Genehmigungsverfahren (etwa im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren) abgearbeitet werden. Sicherheitsrechtlich relevant ist demgegenüber lediglich der Vorgang, das „Wie“ der Beseitigung der Anlagen: Diesem Vorgang sind die im Hinblick auf die Standsicherheit der Nachbargebäude zugeordneten Vorkehrungen zuzuordnen.
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