In der linken Spalte findet sich die jeweils vorherige Fassung im Vergleich zur aktuell geltenden Regelung. Die Darstellung erfolgt absatzweise und zeigt pro Absatz die jeweils vorherige Fassung bis längstens zum 01.01.2019. Die rot markierten Inhalte wurden geändert oder gestrichen.
In der mittleren Spalte ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu finden. Dazu angegeben ist, wann die Änderung im jeweiligen Absatz eines Paragrafen in Kraft getreten ist. Da in Gesetzgebungsverfahren nicht immer ein ganzer Paragraf, sondern teilweise nur einzelne Absätze geändert werden, kann das Datum für verschiedene Absätze eines Paragrafen unterschiedlich sein. Die gelb markierten Inhalte wurden ergänzt oder geändert.
In der rechten Spalte findet sich die Gesetzesbegründung zur Änderung der linken im Verhältnis zur mittleren Spalte aus den jeweiligen Landtagsdrucksachen des Gesetzgebungsverfahrens. Die ebenfalls (teilweise) einblendbaren Hinweise der Baukammern beruhen auf Erfahrungen der Baukammern aus der Beratung ihrer Mitglieder. Sobald verfügbar kann zudem die Verwaltungsvorschrift für den jeweiligen Absatz eingeblendet werden.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
§ 58 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
Nach links wischen, um zu der aktuellen Fassung zu gelangen
Nach rechts wischen, um zu den bisherigen Fassungen zu gelangen
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
In Kraft seit: 01.01.2019
(1) Die den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. § 89 bleibt unberührt.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
In Kraft seit: 01.09.2026
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Für die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes sowie die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen kann eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur beauftragt werden. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
§ 58 wird neu gefasst: Zum einen werden Anpassungen an die Musterbauordnung vorgenommen, zum anderen erfolgen gesetzliche Klarstellungen. § 58 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bleiben gegenüber der bisher geltenden Fassung unverändert. § 58 Absatz 2 Satz 1 beinhaltet eine Generalnorm für die Bauaufsichtsbehörden, so dass auf den bisherigen § 58 Absatz 6 verzichtet werden kann.
In § 58 Absatz 2 Satz 2 erfolgt eine Anpassung an die Musterbauordnung: Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, hat die nordrhein-westfälische Bauordnung den Bauaufsichtsbehörden gesetzliche Mittel an die Hand gegeben.
Die Fassung des § 58 Absatz 2 Satz 2 normiert weiterhin das sogenannte „Opportunitätsprinzip“, nach dem die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Maßstab dafür ist das pflichtgemäße Ermessen, das den Bauaufsichtsbehörden eingeräumt ist. Damit sollte auch die den am Bau Beteiligten (Bauherrschaft, Entwurfsverfassende, Unternehmerinnen und Unternehmer) obliegende Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Bauvorhabens betont werden.
Die Befugnis nach § 58 Absatz 2 Satz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, besteht nicht nur im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens, sondern schlechthin bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen sowie bei der Nutzung und der Instandhaltung. Erweist sich allerdings eine Maßnahme als notwendig, damit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt und beachtet werden, dann muss die Behörde handeln, und zwar von Amts wegen. Insoweit wird aus der Ermessensverwaltung eine „gebundene Verwaltung“. Da das Ermessen hier auf „Null“ zusammenschrumpft, ist kein Raum mehr für eine echte Ermessensbetätigung vorhanden. Ein Ermessen besitzen die Bauaufsichtsbehörden bei allen bauaufsichtlichen Vorschriften, in denen sie durch sogenannte „Kann-Bestimmungen“ zu einem Handeln ermächtigt werden. Diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage tritt zurück, soweit spezielle Befugnisnormen eingreifen.
Die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder in anderen Gesetzen enthaltenen Spezialregelungen über Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden lassen die allgemeine Rechtsgrundlage des § 58 Absatz 2 Satz 2 zurücktreten. Sind diese im Einzelfall ihren Voraussetzungen nach anzuwenden, haben sie Vorrang. Das sind zum Beispiel § 81 („Einstellung von Arbeiten“), § 82 („Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung“), § 53 Absatz 2 („Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Bauherrschaft“), § 78 („Fliegende Bauten“), § 80 („Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte“), §§ 83 und 84 (Forderungen im Rahmen der Bauüberwachung).
Maßnahmen, die die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe treffen, zum Beispiel Anordnungen, müssen erforderlich sein, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der erlassenen Anordnungen zu sichern. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist eine Maßnahme nur dann, wenn das Ziel nicht auf andere Weise ebenso wirksam erreicht werden kann. Es darf nur das verlangt werden, was zum Vollzug der Vorschriften und Anordnungen notwendig ist. Das hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu richten. So kann die Genehmigung nicht versagt werden, wenn durch entsprechende Auflagen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden kann. Eine Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Bauteils darf nicht angeordnet werden, wenn durch eine nachträgliche Genehmigung oder durch Auflagen materiell und formell rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Auch kann nicht die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangt werden, wenn durch eine technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Wiederherstellung, zum Beispiel Instandsetzung, die Gefahr oder der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften beseitigt werden kann. Nicht erforderlich sind behördliche Maßnahmen auch dann, wenn die Gefahr oder Störung der Rechtsordnung bereits von der oder von dem Betroffenen oder einer anderen Person durch entsprechende Maßnahmen beseitigt wird (BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1990, BayVBl. 1991, 245, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 1981, BauR 1989, 193) oder der Verpflichtete die notwendige Anordnung schon von sich aus zuverlässig beachtet, zum Beispiel eine Baueinstellung (vergleiche dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2003, NVwZ-RR 2004, 239 = DÖV 2004, 305 = BauR 2004, 659 = BRS 66 Nr. 204).
§ 58 Absatz 2 Satz 3 regelt – gegenüber der bisherigen in § 58 Absatz 5 Satz 2 verorteten Vorschrift – neu, dass die Bauaufsichtsbehörden für die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes sowie die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an die Standsicherheit oder den Brandschutz eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur beauftragen kann. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung hoheitlich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder von Vorschriften aufgrund dieser im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Gegenüber der bisherigen Vorschrift erfolgt damit eine Ausweitung über den Brandschutz hinaus auch auf die Standsicherheit. Der bisherige § 58 Absatz 5 Satz 1, wonach die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen können, ist entbehrlich, da sich diese Befugnis bereits aus § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt.
§ 58 Absatz 2 Satz 4 und 5 nehmen die bisherigen Regelungen aus § 58 Absatz 7 im Hinblick auf das Betretungsrecht von Grundstücken und Anlagen durch Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind und die in Ausführung ihres Amtes tätig werden, sowie die damit verbundene Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) auf.
3. Änderungsgesetz
§ 58 wird neu gefasst: Zum einen werden Anpassungen an die Musterbauordnung vorgenommen, zum anderen erfolgen gesetzliche Klarstellungen. § 58 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 bleiben gegenüber der bisher geltenden Fassung unverändert. § 58 Absatz 2 Satz 1 beinhaltet eine Generalnorm für die Bauaufsichtsbehörden, so dass auf den bisherigen § 58 Absatz 6 verzichtet werden kann.
In § 58 Absatz 2 Satz 2 erfolgt eine Anpassung an die Musterbauordnung: Um ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, hat die nordrhein-westfälische Bauordnung den Bauaufsichtsbehörden gesetzliche Mittel an die Hand gegeben.
Die Fassung des § 58 Absatz 2 Satz 2 normiert weiterhin das sogenannte „Opportunitätsprinzip“, nach dem die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen können. Maßstab dafür ist das pflichtgemäße Ermessen, das den Bauaufsichtsbehörden eingeräumt ist. Damit sollte auch die den am Bau Beteiligten (Bauherrschaft, Entwurfsverfassende, Unternehmerinnen und Unternehmer) obliegende Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung eines Bauvorhabens betont werden.
Die Befugnis nach § 58 Absatz 2 Satz 2, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, besteht nicht nur im Rahmen eines bauaufsichtlichen Verfahrens, sondern schlechthin bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen sowie bei der Nutzung und der Instandhaltung. Erweist sich allerdings eine Maßnahme als notwendig, damit die öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfüllt und beachtet werden, dann muss die Behörde handeln, und zwar von Amts wegen. Insoweit wird aus der Ermessensverwaltung eine „gebundene Verwaltung“. Da das Ermessen hier auf „Null“ zusammenschrumpft, ist kein Raum mehr für eine echte Ermessensbetätigung vorhanden. Ein Ermessen besitzen die Bauaufsichtsbehörden bei allen bauaufsichtlichen Vorschriften, in denen sie durch sogenannte „Kann-Bestimmungen“ zu einem Handeln ermächtigt werden. Diese allgemeine Ermächtigungsgrundlage tritt zurück, soweit spezielle Befugnisnormen eingreifen.
Die in der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder in anderen Gesetzen enthaltenen Spezialregelungen über Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden lassen die allgemeine Rechtsgrundlage des § 58 Absatz 2 Satz 2 zurücktreten. Sind diese im Einzelfall ihren Voraussetzungen nach anzuwenden, haben sie Vorrang. Das sind zum Beispiel § 81 („Einstellung von Arbeiten“), § 82 („Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung“), § 53 Absatz 2 („Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Bauherrschaft“), § 78 („Fliegende Bauten“), § 80 („Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte“), §§ 83 und 84 (Forderungen im Rahmen der Bauüberwachung).
Maßnahmen, die die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe treffen, zum Beispiel Anordnungen, müssen erforderlich sein, um die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der erlassenen Anordnungen zu sichern. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist eine Maßnahme nur dann, wenn das Ziel nicht auf andere Weise ebenso wirksam erreicht werden kann. Es darf nur das verlangt werden, was zum Vollzug der Vorschriften und Anordnungen notwendig ist. Das hat sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu richten. So kann die Genehmigung nicht versagt werden, wenn durch entsprechende Auflagen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens herbeigeführt werden kann. Eine Beseitigung einer baulichen Anlage oder eines Bauteils darf nicht angeordnet werden, wenn durch eine nachträgliche Genehmigung oder durch Auflagen materiell und formell rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Auch kann nicht die Beseitigung einer baulichen Anlage verlangt werden, wenn durch eine technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvolle Wiederherstellung, zum Beispiel Instandsetzung, die Gefahr oder der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften beseitigt werden kann. Nicht erforderlich sind behördliche Maßnahmen auch dann, wenn die Gefahr oder Störung der Rechtsordnung bereits von der oder von dem Betroffenen oder einer anderen Person durch entsprechende Maßnahmen beseitigt wird (BayVGH, Urteil vom 21. Februar 1990, BayVBl. 1991, 245, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 1981, BauR 1989, 193) oder der Verpflichtete die notwendige Anordnung schon von sich aus zuverlässig beachtet, zum Beispiel eine Baueinstellung (vergleiche dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Dezember 2003, NVwZ-RR 2004, 239 = DÖV 2004, 305 = BauR 2004, 659 = BRS 66 Nr. 204).
§ 58 Absatz 2 Satz 3 regelt – gegenüber der bisherigen in § 58 Absatz 5 Satz 2 verorteten Vorschrift – neu, dass die Bauaufsichtsbehörden für die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheit oder des Brandschutzes sowie die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an die Standsicherheit oder den Brandschutz eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur beauftragen kann. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich und, soweit vorgesehen, für die jeweilige Fachrichtung hoheitlich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder von Vorschriften aufgrund dieser im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde wahr. Gegenüber der bisherigen Vorschrift erfolgt damit eine Ausweitung über den Brandschutz hinaus auch auf die Standsicherheit. Der bisherige § 58 Absatz 5 Satz 1, wonach die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen können, ist entbehrlich, da sich diese Befugnis bereits aus § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ergibt.
§ 58 Absatz 2 Satz 4 und 5 nehmen die bisherigen Regelungen aus § 58 Absatz 7 im Hinblick auf das Betretungsrecht von Grundstücken und Anlagen durch Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind und die in Ausführung ihres Amtes tätig werden, sowie die damit verbundene Einschränkung des Grundrechtes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) auf.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
(3) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder gegen Rechtsnachfolger.
In Kraft seit: 01.09.2026
(3) Die Bauaufsichtsbehörden können bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangen, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
§ 58 Absatz 3 beinhaltet den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 4.
3. Änderungsgesetz
§ 58 Absatz 3 beinhaltet den bisherigen Regelungsinhalt aus Absatz 4.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
(4) Die Bauaufsichtsbehörden können bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verlangen, dass die Geländeoberfläche erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Geländeoberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.
In Kraft seit: 01.09.2026
(4) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
§ 58 Absatz 4 nimmt die bisher in Absatz 3 verortete Vorschrift auf, dass bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger gelten.
3. Änderungsgesetz
§ 58 Absatz 4 nimmt die bisher in Absatz 3 verortete Vorschrift auf, dass bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger gelten.
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2024 bis 31.08.2026
(5) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Für die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes einschließlich des Brandschutzkonzeptes und die Zulassung von Abweichungen von Anforderungen an den Brandschutz kann eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur für den Brandschutz beauftragt werden.
In Kraft seit: 01.09.2026
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
3. Änderungsgesetz
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
(6) Auch nach Erteilung einer Baugenehmigung nach § 74 oder einer Zustimmung nach § 79 können Anforderungen gestellt werden, um dabei nicht voraussehbare Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder denjenigen, die die bauliche Anlage benutzen, abzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Anlagen ohne Genehmigung oder Zustimmung errichtet werden dürfen oder sie im Rahmen eines Verfahrens nach § 66 Absatz 5 als genehmigt gelten.
In Kraft seit: 01.09.2026
Begründung aufklappen
3. Änderungsgesetz
3. Änderungsgesetz
Vorherige Fassungen
Aktuelle Fassung
Begründung der Gesetzesänderung
Gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2026
(7) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.